Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen (kurz AGB-BL) der Schorn Automation GmbH


1.        Geltung

1.1.    Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber/-in und der Schorn Automation GmbH, insofern sich diese auf Beratungsleistungen beziehen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen (ABG-BL). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen (ABG-BL) gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen somit auch dann, wenn bei Zusatz- bzw. Folgeverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

1.3.    Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers/-in haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese werden von der Schorn Automation GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt. In diesem Fall gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB-BL kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen der Vertragspartner bleiben nebeneinander bestehen.

1.4.    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser ABG-BL unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2.        Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1.    Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2.    Die Schorn Automation GmbH ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung von Dritten erfolgt ausschließlich durch die Schorn Automation GmbH selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen Dritten und dem/der Auftraggeber/-in.

2.3.    Soweit für die Leistungserbringung Personal des/der Auftraggebers/-in erforderlich ist, wird dieses mangels Vorliegen anderslautender Vereinbarungen auf Kosten des/der Auftraggebers/-in beigestellt.

2.4.    Der/die Auftraggeber/-in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Schorn Automation GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber/-in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Schorn Automation GmbH anbietet.

3.        Angebote, Vertragsabschluss

3.1.    Angebote der Schorn Automation GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sowohl hinsichtlich aller Daten einschließlich des Honorars.

3.2.    Bestellungen nimmt die Schorn Automation GmbH durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung an.

3.3.    Kostenvoranschläge der Schorn Automation GmbH sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

4.        Aufklärungspflicht des/der Auftraggeber/-in, Vollständigkeitserklärung

4.1.    Der/die Auftraggeber/-in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2.    Der/die Auftraggeber/-in wird die Schorn Automation GmbH auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

4.3.    Der/die Auftraggeber/-in sorgt dafür, dass der Schorn Automation GmbH auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Beratung bekannt werden.

4.4.    Der/die Auftraggeber/-in sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter/-innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Schorn Automation GmbH von dieser informiert werden, insofern dies aus normativen Anforderungen erforderlich ist.

5.        Sicherung der Unabhängigkeit

5.1.    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2.    Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Schorn Automation GmbH zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers/-in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5.3.    Die Schorn Automation GmbH ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6.        Schutz des geistigen Eigentums

6.1.    Die Urheberrechte an den von der Schorn Automation GmbH und seinen Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Schorn Automation GmbH. Sie dürfen vom/von Auftraggeber/-in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber/-in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Schorn Automation GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Schorn Automation GmbH – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2.    Der Verstoß des/der Auftraggebers/-in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Schorn Automation GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6.3.    Die Schorn Automation GmbH hat das Recht, von ihr im Zuge der Auftragsabwicklung erhobenen Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen und insbesondere auch zur Erfüllung von neuen Aufträgen zu verwenden, insofern dies nicht im Widerspruch zu vereinbarten Betriebsgeheimnissen oder den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes steht.

7.        Geheimhaltung, Datenschutz

7.1.    Die Schorn Automation GmbH ist zur Geheimhaltung der vom/von der Auftraggeber/-in zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, insofern und solange der/die Auftraggeber/-in ein berechtigtes Interesse an dieser Geheimhaltung hat und dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt sinngemäß auch für Dritte, welchen sich die Schorn Automation GmbH zur Leistungserfüllung bedient.

7.2.    Ausnahmen in der Geheimhaltung bestehen im Falle von gesetzlich vorgesehenen Aussageverpflichtungen.

7.3.    Die Schorn Automation GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber/-in leistet der Schorn Automation Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

7.4.    Einer Nutzung von personenbezogenen Daten ist durch den/die Auftraggeber/-in mittels Einwilligungserklärung gemäß Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO schriftlich zuzustimmen.

8.        Liefer-/Leistungsfristen

8.1.    Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden, und beginnen frühestens ab der Auftragsbestätigung der Schorn Automation GmbH.

8.2.    Die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen können nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner alle notwendigen Arbeiten, Unterlagen und Informationen zu den vereinbarten Terminen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im vereinbarten bzw. erforderlichen Maß nachkommt.

8.3.    Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen entstehen, sind von der Schorn Automation GmbH nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten hat der/die Auftraggeber/-in zu tragen.

8.4.    Wird die Schorn Automation GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von der Schorn Automation GmbH zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.

8.5.    Die Schorn Automation GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

9.        Honorar, Verrechnung der Leistungen

9.1.    Nach Vollendung des vereinbarten Werkes stellt die Schorn Automation GmbH das vertraglich vereinbarte Honorar in Rechnung. Die Schorn Automation GmbH ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung unter Einhaltung des vereinbarten Zahlungszieles fällig.

9.2.    Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann die Schorn Automation GmbH jenes Entgelt geltend machen, das ihrem üblichen Honorar entspricht.

9.3.    Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers/-in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Schorn Automation GmbH, so behält die Schorn Automation GmbH den Anspruch auf die Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, welche die Schorn Automation GmbH bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

9.4.    Die Schorn Automation GmbH wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

9.5.    Die Schorn Automation GmbH ist berechtigt, dem/der Auftraggeber/-in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber/-in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.

9.6.    Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug und ungerechtfertigtem Abzug von Skonti oder Rabatten ist die Schorn Automation GmbH berechtigt, diese auch im Nachhinein gesondert zu verrechnen.

9.7.    Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Schorn Automation GmbH über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des/der Auftraggebers/-in, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich und es werden keine Schecks als Zahlungsmittel anerkannt.

10.     Zahlungsverzug

10.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind 9,2% Verzugszinsen p.a. über dem geltenden Basiszinssatz des betreffenden Halbjahres zuzüglich Mahnspesen in der pauschalen Höhe von 40 Euro zuzüglich Portokosten pro erfolgter Mahnung zu entrichten. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind der Schorn Automation GmbH zu ersetzen.

10.2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den/die Auftraggeber/-in bei behaup­teten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den/die Auftraggeber/-in mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.

10.3. Ist der/die Auftraggeber/-in mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber der Schorn Automation GmbH in Verzug, ist die Schorn Automation GmbH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den/die Auftraggeber/-in einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen und sämtliche offenen Forderungen aus diesen oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen.

10.4. Bestehen berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des/der Auftraggebers/-in, ist die Schorn Automation GmbH berechtigt, das vereinbarte Honorar sofort fällig zu stellen sowie die Leistungserbringung nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

11.     Vertragsdauer, Rücktritt vom Vertrag

11.1. Ein eingegangener Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes.

11.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mittels Erklärung über eingeschriebenen Brief gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

-    wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder,

-    wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder,

-    wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Schorn Automation GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor der Leistung der Schorn Automation GmbH eine taugliche Sicherheit leistet.

11.3. Bei Verzug der Schorn Automation GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des/der Auftraggebers/-in erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich, welche mit eingeschriebenen Brief zu setzen ist.

11.4. Wenn vertrauliche Informationen bzw. personenbezogene Daten als wesentlicher Bestandteil der Leistungserbringung anzusehen sind, und diese Informationen und Daten vom/von der Auftraggeber/-in nicht bereitgestellt werden bzw. vor der Fertigstellung des Werkes zurückgefordert werden, so erlischt die vertragliche Bindung der Schorn Automation GmbH zur vereinbarten Leistung. Erfolgt der Vorbehalt bzw. die Rückforderung dieser Informationen oder Daten seitens Auftraggeber/-in aus vertragsrechtlich nicht wesentlichen Gründen, so bleibt der Anspruch der Schorn Automation GmbH auf die vertraglich vereinbarten Vergütung der vereinbarten Leistung weiterhin aufrecht.

12.     Eigentumsvorbehalt

12.1. Alle Sachen und Unterlagen (Gutachten, Konzepte, Pläne, Berechnungen, udgl.) werden von der Schorn Automation GmbH unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum. Im Verzugsfall ist die Schorn Automation GmbH jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

12.2. Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und/oder Unterlagen durch die Schorn Automation GmbH liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich von dieser erklärt wird.

13.     Gewährleistung

13.1. Die Schorn Automation GmbH ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben.

13.2. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.

13.3. Dieser Anspruch des/der Auftraggebers/-in erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

14.     Haftung, Schadenersatz

14.1. Die Schorn Automation GmbH haftet dem/der Auftraggeber/-in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Schorn Automation GmbH beigezogene Dritte zurückzuführen sind.

14.2. Vermögensschäden des/der Auftraggebers/-in, z.B. aufgrund von Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Stillstandskosten odgl., werden in keinem Fall ersetzt, und zwar weder in den Fällen des Verzuges, der verzögerten oder gescheiterten Gewährleistung noch in sonstigen Haftungsfällen.

14.3. Schadenersatzansprüche des/der Auftraggebers/-in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

14.4. Der/die Auftraggeber/-in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Schorn Automation GmbH zurückzuführen ist.

14.5. Sofern die Schorn Automation GmbH das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diese Dritten entstehen, tritt die Schorn Automation GmbH diese Ansprüche an den/die Auftraggeber/-in ab. Der/die Auftraggeber/-in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

14.6. Eine allfällige Haftung der Schorn Automation GmbH ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag, höchstens jedoch bis zur Höhe des von der Betriebshaftpflichtversicherung der Schorn Automation GmbH diesbezüglich gedeckten Betrages. Die von der Schorn Automation GmbH übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung der Schorn Automation GmbH ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

15.     Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen dieser AGB-BL bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.2. Auf Verträge ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.

15.3. Erfüllungsort der vereinbarten Leistungen ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Schorn Automation GmbH.

15.4. Die Vertragssprache ist deutsch.

15.5. Für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Schorn Automation GmbH zuständig.

15.6. Für den Fall von Streitigkeiten aus Verträgen, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

15.7. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfällig eingeleitetem Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberatung, können vereinbarungsgemäß einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

15.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-BL ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

Stand : 12.April 2021